Die Frage „Bin ich gewerblich?" stellen sich viele aktive Verkäufer auf Kleinanzeigen – besonders seit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG). Dieser Artikel geht tiefer als die reine PStTG-Meldepflicht und erklärt die Kriterien, die Finanzämter und Gerichte heranziehen.
Keine feste Anzahl – eine Gesamtbetrachtung
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Anzahl von Anzeigen, ab der man automatisch gewerblich handelt. Entscheidend ist eine steuerrechtliche Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls.
Indizien für gewerbliches Handeln
- Gewinnerzielungsabsicht: Sie verkaufen nicht nur gelegentlich, sondern planen den Gewinn
- Wiederholungsabsicht: Regelmäßige, kontinuierliche Verkaufstätigkeit
- Neuware statt Gebraucht: Verkauf von Neuwaren oder Importware
- Identische Artikel: Mehrfaches Anbieten desselben Produkts in großer Stückzahl
- Professionelle Präsentation: Strukturierte Angebote, einheitliche Beschreibungen, gewerbliche Kategorien
- Kurzfristiger An- und Verkauf: Einkauf zum Weiterverkauf (Reselling)
Private Vermögensverwaltung – wann greift sie?
Der gelegentliche Verkauf eigener gebrauchter Gegenstände (Keller-Ausmisten, Umzug) fällt in der Regel unter die private Vermögensverwaltung. Auch ein einzelner hochpreisiger Verkauf (z. B. Auto) begründet noch kein Gewerbe.
Pflichten für gewerbliche Verkäufer
Wer gewerblich handelt, muss unter anderem:
- Ein rechtsgültiges Impressum bereitstellen
- Verbraucherrechte gewähren (Widerrufsrecht, Gewährleistung)
- Steuerlich korrekt abrechnen (ggf. Kleinunternehmerregelung)
- Gewerbeanmeldung vornehmen
Verstöße können zu teuren Abmahnungen führen. Mehr zum PStTG und den Meldeschwellen: PStTG erklärt.
Wer gewerblich handelt, muss effizienter werden, um die Margen zu halten. Kleinanzeigen Powertools standardisiert Inserate über lokale Vorlagen und stellt abgelaufene Angebote fehlerfrei mit einem Klick neu ein.
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